Von: RA v. Hopffgarten
Die Verfassungsbeschwerde einer früheren baden-württembergischen Beamtin, die im Jahr 2001 eine Lebenpartnerschaft begründet hatte, blieb damit ohne Erfolg. Die Karlsruher Richter vermochten eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht auszumachen, weil die grundgesetzliche Privilegierung der Ehe eine Begünstigung gegenüber anderen Lebensformen zulasse. Unabhängig davon könnten gleichgeschlechtliche Lebenspartner aber Anspruch auf den Familienzuschlag haben, wenn sie einer Person in ihrem Haushalt Unterhalt gewähren und deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.
Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 100/2007 des BVerfG vom 12. 10.07 zu 2 BvR 855/06
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser
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