Von: RA v. Hopffgarten
Das OVG Lüneburg beschäftigt sich in seinem Beschluss vom 02.10.2007 - 5 ME 121/07 - mit der Frage, unter welcher Voraussetzung während der Dauer der Verfahren über die Entlassungsverfügung der Fortzahlung der Anwärterbezüge erwirkt werden kann.
Eine Beamtin auf Widerruf erhielt während des Vorbereitungsdienstes eine Entlassungsverfügung, die darauf gestützt wurde, daß sie im Vorbereitungsdients Leistungsdefizite und damit die fehlende Eignung für den angestrebten Beruf offenbart habe. Die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung wurde angeordnet.
Hiergegen wandte sich die Beamtin mit Widerspruch und mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO und beantragte außerdem zur Fortführung des weiteren Vorbereitungsdienstes einem anderen Seminar zugewiesen zu werden.
Das angerufene VG wies die Anträge zurück. Im Beschwerdeverfahren vor dem OVG Lüneburg bekam die Antragstellerin hingegen teilweise Recht. Immerhin wurde die aufschiebende Wirkung ihres Widerpruchs gegen die Entlassungsverfügung insoweit angeordnet, als der sofortige Vollzug der Verfügung dem Bezug von Anwärterbezügen entgegen stand. Das OVG ging hierbei davon aus, daß der Ausgang des Hauptsacheverfahrens gegen die Entlassungsverfügung zumindest offen sei, die Antragstellerin aber mit dem weit vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens eintretetenden Entlassungszeitpunkt auf Anwärterbezüge zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen sei. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn diene der Sicherung desselben und damit auch der Möglichkeit, wirksamen Rechtsschutz zu erlangen. Die Antragstellerin könne nicht auf den Bezug von Sozialleistungen verwiesen werden.
Fundstelle: Beschluss des OVG Lüneburg vom 02.10.2007 - 5 ME 121/07 -
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser
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