Das VG München (vom 19.05.2008 Aktenzeichen M 19 D 07.5464) hat gegen einen pensionierten Beamten wegen des Dienstvergehens der Steuerhinterziehung auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung der Ruhestandsbezüge erkannt. Dem Ruhestandsbeamten wurden 75 rechtlich selbstständige Fälle der Steuerhinterziehung in jeweils einem besonders schweren Fall nach §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3 AO, 25 Abs. 2, 53 StGB sowie 19 rechtlich selbstständige Fälle der Bestechung nach §§ 334 Abs. 1, 53 StGB vorgeworfen. Das ergab eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, gebildet aus Einzelstrafen von je sechs Monaten für Steuerhinterziehung und von je drei Monaten für Bestechung. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
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Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte