Das Oberverwaltungsgericht in Mainz (OVG RP vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 2 B 10951/06.OVG) stellte nun klar, dass typisierende Altersgrenzen auch für die Chefs in den Verwaltungen gelten. Der OB von Idar-Oberstein, der sich offenbar gegen den Willen der Gemeinde an den Chefsessel gekrallt hatte, muss nun das Zepter aus der Hand geben. Der scheinbar noch ganz fitte OB wollte lieber - das versteht man möglicherweise nach ein Blick in das Versorgungsrecht für Berufspolitiker besser - die 8 Jahre noch voll machen und die Wahl seines Nachfolgers unterbinden lassen. Die demokratische Neuwahl seines Nachfolgers hielt er für eine unzulässige Einschränkung seines passiven Wahlrechts.
Dazu das OVG:
Dass ein Oberbürgermeister mit dem Erreichen der Altersgrenze sein Amt auch vor Ablauf der Wahlperiode abgeben müsse, sei eine Einschränkung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl, die durch sachliche Gründe gerechtfertigt und deshalb zulässig sei. Die von den Bürgern gewählten Oberbürgermeister seien trotz ihrer Wahl VerÂwaltungsbeamte. Der gesetzlichen Altersgrenze, bei deren Erreichen der Ruhestand unabhängig von der wirkÂlichen LeistungsÂkraft des einÂzelnen kommunalen Wahlbeamten beginne, liege eine generaliÂsierende EinÂschätÂzung des LeistungsverÂmögens der Beamten zugrunde. Sie trage der Erfahrung RechÂnung, dass bei Erreichen eines gewissen Alters die Leistungsfähigkeit im Allgemeinen nachlasse. Die mit generalisierenden Regelungen verbundenen unvermeidÂbaren Härten im Einzelfall seien hinÂzunehmen, weil die Altersgrenze der Gewährleistung einer effektiven Amtsführung diene, ohne das Wahlrecht unvertretbar einzuschränken. AllerÂdings sei der Gesetzgeber aufgrund seines Gestaltungsspielraums nicht gehindert, neuere Erkenntnisse der Medizin und AltersÂforschung zum Anlass eines ÜberÂdenkens der jetzigen Altersgrenze zu nehmen, so das Oberverwaltungsgericht.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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