Die Laufbahnverordnung vom 30.6.2009 ist am 18.7.2009 in Kraft getreten, also in den meisten Fällen nach der Antragstellung.
Aber auch ansonsten gibt es durchaus Chancen, die Altersgrenze zu kippen, weil damit zu rechnen ist, dass der EuGH sich bald mit einem ersten Fall befassen wird. Wenn der Bescheid nicht angegriffen wird, steht die Bestandskraft einer Verbeamtung entgegen. Auf der anderen Seite sind die Kosten eines Gerichtsverfahrens auch nicht gering, so dass vermutlich nur die rechtsschutzversicherten Antragsteller klagen werden.
Wieder ein Fall, der zeigt, dass das Recht haben nicht immer das Problem ist. Sondern das Recht bekommen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte