Mal sehen, ob das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster im Falle meiner Mandantin unserer Meinung folgt, dass die Kindererziehungszeiten nicht angemessen berücksichtigt wurden. Etwas überrascht waren wir schon, dass ausgerechnet eine Richterin erstinstanzlich der Meinung war, nur Kindeserziehungszeiten vor Erreichen der Altersgrenze könnten Berücksichtigung finden. Bei mehreren Kindern und Auszeiten, von denen eine kurz nach der Altersgrenze liegt, müsste bei näherer Betrachtung eigentlich schnell klar sein, warum das nicht richtig sein kann.
Nach Ansicht der Pressesprecherin des Bundesverwaltungsgericht (zur Pressemitteilung) ist die Konsequenz der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts übrigens, dass es derzeit in NRW überhaupt keine Altersgrenze für die Verbeamtung mehr gibt …
Die meisten Gerichte halten Altersgrenzen übrigens nicht für diskriminierend.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte