Von: RA v. Hopffgarten
Unabhängig davon sei die Altersgrenze der SVO aber auch mit dem AGG in Einklang zu bringen, weil sie dem billigenswerten Zweck diene, die mit einer öffentlichen Bestellung verbundene Zusatzqualifikation an eine besondere körperliche und geistige Eignung der Bestellten zu knüpfen, damit diese den Ansprüchen und dem mit ihrer Bestellung geschürten Vertrauen gerecht werden können. Das VG erlaubt sich auch den Hinweis, daß die durchschnittliche Leistungsfähigkeit der Berufstätigen im 7. Lebensjahrzehnt spürbar abnehme, so daß die Altersgrenze von 68 Jahren nicht zu beanstanden sei.
Nun, eigentlich ist gerade letzteres Argument nur folgerichtig. Offensichtlich scheint der Gesetzgeber Richtern schon lange vor der Vollendung des 68. Jahres nicht mehr die erforderliche Leistungsfähigkeit zuzutrauen. Die müssen nämlich nach § 48 Abs. 1 DRiG oder z.B. § 7 Abs. 1 HRiG unter Auschluß der Möglichkeit einer Verlängerung nach § 48 Abs. 2 DRiG bzw. § 7 Abs. 2 HRiG schon mit 65 Jahren in den Ruhestand gehen. Der Zyniker mag nur etwas verunsichert sein, weil sich das VG Mainz dazu ausschweigt, wann genau der Leistungsabfall im 7. Jahrzehnt so richtig beginnt.
Fundstelle: Pressemitteilung 12/2007 des VG Mainz
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser
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